Liturgische Dienste, St. Johann, Bremen

Liturgische Dienste

Kirchliche Dokumentenauszüge

(SC = Sacrosanctum Concilium)

SC, Art. 14
Die Mutter Kirche wünscht sehr, alle Gläubigen möchten zu der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden, wie sie das Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu der das christliche Volk, »das auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das Eigentumsvolk« (1 Petr 2,9; vgl. 2,4-5) kraft Taufe berechtigt und verpflichtet ist.

SC, Art 28
Bei den liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.
(Bedeutet vom Grundverständnis »der Rollenverteilung«, dass nicht eine Person verschiedene liturgische Dienste in einem Gottesdienst übernimmt. Liturgie braucht also das Zusammenspiel vielfältiger liturgischer Dienste.)